Verjährung des Anspruchs auf Wertermittlung
Der Anspruch auf Wertermittlung und der Anspruch auf Auskunft bilden keinen einheitlichen Anspruch.
In einem in einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch ist kein Wertermittlungsanspruch enthalten. Er muss gesondert geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann versäumt, sich innerhalb eines halben Jahres nach dem Tod seines Vaters Kenntnis über seinen Ausschluss von der Erbfolge zu verschaffen. Es lag damit grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich seines Pflichtteilsanspruchs und seines Anspruchs auf Wertermittlung vor, weswegen die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen begann. Die im November 2012 erhobene Stufenklage hemmte nicht die Verjährung des Wertermittlungsanspruchs, da kein ausdrücklicher Antrag auf Wertermittlung gestellt worden war. In dem geltend gemachten Auskunftsanspruch ist der Anspruch auf Wertermittlung nicht enthalten. Der Anspruch auf Wertermittlung ist ein selbstständiger Anspruch und muss gesondert geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Wertermittlung des Pflichtteilsberechtigten ist damit nicht mehr durchsetzbar.
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann versäumt, sich innerhalb eines halben Jahres nach dem Tod seines Vaters Kenntnis über seinen Ausschluss von der Erbfolge zu verschaffen. Es lag damit grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich seines Pflichtteilsanspruchs und seines Anspruchs auf Wertermittlung vor, weswegen die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 zu laufen begann. Die im November 2012 erhobene Stufenklage hemmte nicht die Verjährung des Wertermittlungsanspruchs, da kein ausdrücklicher Antrag auf Wertermittlung gestellt worden war. In dem geltend gemachten Auskunftsanspruch ist der Anspruch auf Wertermittlung nicht enthalten. Der Anspruch auf Wertermittlung ist ein selbstständiger Anspruch und muss gesondert geltend gemacht werden. Der Anspruch auf Wertermittlung des Pflichtteilsberechtigten ist damit nicht mehr durchsetzbar.
OLG München, Urteil OLG Muenchen 20 U 3806 16 vom 08.03.2017
Normen: BGB § 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 2314 Abs. 1 S. 1, S. 2 ; ZPO § 254