Rechtsprechung

Was ist die aktuelle Rechtsprechung zum Familienrecht?

Bronzene Justitia

Ehebedingter Nachteil

Ein ehebedingter Nachteil im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs liegt nicht nur vor, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten deutlich, dass ein ehebedingter Nachteil auch vorliegen könne, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt seinen Arbeitsplatz gewechselt und dadurch Nachteile erlitten habe. Ein solcher ehebedingter Nachteil soll durch die Unterhaltszahlungen ausgeglichen werden (BGH, XII ZB 650/11).

Keine Aufrechnung gegen übergegangene Anspüche

Ein Unterhaltsschuldner darf nicht mit privaten Forderungen gegen Unterhaltsansprüche des Unterhaltsgläubigers aufrechnen, wenn diese auf den Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit um Unterhaltszahlungen, die das Jobcenter vom Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes verlangt. Das Kind lebt bei der Mutter, die es allein betreut. Der Vater zahlte während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt. In diesem Zeitraum erbrachte das Jobcenter an die Kindesmutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose in einer Gesamthöhe von 11.678 EUR. Das Jobcenter verlangt im vorliegenden Verfahren von dem Vater – aus übergegangenem Recht der Kindesmutter – die Zahlung von Betreuungsunterhalt im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen. Der Vater hat gegenüber dem Jobcenter die Aufrechnung mit einer Forderung erklärt. Er habe gegen die Kindesmutter einen Anspruch auf Rückzahlung eines vor der Geburt des Kindes gewährten Darlehens in Höhe von 12.500 EUR.

Mit dieser Aufrechnung konnte der Vater in keiner Instanz durchdringen. Auch der BGH wies seine Rechtsbeschwerde zurück. Würden für den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, gehe dessen Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über. Das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen, knüpfe zwar an den zivilprozessualen Pfändungsschutz an, den ein Sozialleistungsträger – anders als der Unterhaltsberechtigte – nicht benötigt. Durch das Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden. Diese hätten anderenfalls beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen. Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zulasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspreche auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (BGH, XII ZB 192/11).

Geschiedenenunterhalt

Kapitalerträge aus Erbschaft

Erbt ein Ehegatte nach der Scheidung einen Vermögensbetrag, werden die Kapitalerträge hieraus bei der Bemessung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen grundsätzlich nicht einbezogen.

Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) jedoch gelten, wenn die Eheleute schon während der bestehenden Ehe das künftige Erbe als so wahrscheinlich einplanen konnten, dass sie ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise darauf einrichten konnten und auch eingerichtet haben (BGH, XII ZR 72/10)

Geschiedenen Unterhalt

zwei Teilzeitbeschäftigungen

Der geschiedene Ehegatte kann nicht einfach untätig bleiben und sich auf Unterhaltszahlungen verlassen. Vielmehr sieht das Gesetz vor, dass er eine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt.

Eine Erwerbstätigkeit ist dabei angemessen, wenn sie der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht. Zu berücksichtigen sind ferner die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen eine Erwerbstätigkeit auch unbillig sein kann. Hier sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Zusammenhang nun darauf verwiesen, dass eine solche angemessene Erwerbstätigkeit auch in der Ausübung von zwei Teilzeitbeschäftigungen bestehen könne. Für einen bereits teilschichtig beschäftigten Ehegatten bedeute das zweierlei: Zum einen sei er zur Aufgabe seines bisherigen Teilzeitarbeitsplatzes nicht verpflichtet. Zum anderen könne aber grundsätzlich von ihm verlangt werden, dass er zur Sicherung seines Unterhalts eine weitere Teilzeittätigkeit aufnehme (BGH, XII ZR 72/10).

Nichteheliche Gemeinschaft

Sorgerecht, Umgangsrecht, Väter

In den letzten Jahren haben sich die Formen des Zusammenlebens von Familien rasant geändert. Der Anteil der nicht ehelich geborenen Kinder hat sich von 15 Prozent im Jahr 1995 auf etwa 33 Prozent im Jahr 2010 mehr als verdoppelt. Die Zahlen zeigen, dass ein modernes Sorgerecht erforderlich ist, das die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt.

Das Bundeskabinett hat daher einen Gesetzesentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern beschlossen. Durch die geplante Neuregelung soll unverheirateten Vätern der Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder vereinfacht werden. Der Vater soll nunmehr die Mitsorge auch dann erlangen können, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Für ein Kind sind grundsätzlich beide Eltern wichtig. Ein Kind soll nach Möglichkeit in seinem persönlichen Leben beide Elternteile als gleichberechtigt erleben. Nach dem neuen Leitbild des Entwurfs sollen daher grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht.

Das neue Sorgerechtsverfahren soll schnell und unbürokratisch funktionieren. Es ist vorgesehen, dass der Vater mit einem Antrag beim Familiengericht die Mitsorge beantragen kann. Äußert sich die Mutter zu dem Antrag nicht oder trägt sie lediglich Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, wird die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren rasch gewährt, wenn dem Gericht auch sonst keine der gemeinsamen Sorge entgegenstehenden Gründe bekannt sind. Unbeachtlich kann zum Beispiel der pauschale Einwand der Mutter sein, sie wolle allein entscheiden können, weil sie nur eine kurze Beziehung zum Kindsvater gehabt habe oder keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle.

Die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht. Mit diesem Prüfungsmaßstab soll die Neuregelung der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen. Sie appelliert auch an nicht miteinander verheiratete Eltern, die gemeinsame Verantwortungsübernahme im Interesse ihres Kindes möglichst im Wege der einvernehmlichen gemeinsamen Sorge zu ermöglichen.

Zum Hintergrund:

Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber „dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nicht ehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“

Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestuftes Verfahren:

  • Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Wahl: Er kann zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Der Gang zum Jugendamt ist aber nicht verpflichtend. Wenn der Vater diesen Weg nicht oder nicht mehr für Erfolg versprechend hält, kann er auch jederzeit das Familiengericht anrufen.
  • Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.
  • Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren, bei dem eine Anhörung des Jugendamts und eine persönliche Anhörung der Eltern entbehrlich sind, sofern die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, wobei die Gründe, die sie gegen die gemeinsame Sorge vorträgt, aber solche sind, die mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen. Derartige kindeswohlrelevante Gründe dürfen dem Gericht auch sonst nicht bekannt sein. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes wirklich erforderlich ist. Der Entwurf trägt damit gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Sorgerechtsstreitigkeiten weniger um das Kindeswohl geht. Es kann nämlich auch eine nachgeholte Beziehungsauseinandersetzung Quelle für den Rechtsstreit sein.
  • Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
  • Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich noch gewisse Änderungen ergeben. Die Änderungen betreffen zum einen den einvernehmlichen Wechsel der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater. Der Regierungsentwurf entscheidet sich nunmehr dafür, die gegenwärtige rechtliche Regelung beizubehalten, wonach bei Einvernehmen der Eltern über den Wechsel der Alleinsorge eine gerichtliche Kontrolle des Kindeswohls zu erfolgen hat. An der insoweit anderslautenden Fassung des Referentenentwurfs wurde nicht festgehalten. Das Bedürfnis für eine gerichtliche Kontrolle ergibt sich aus dem Umstand, dass es zu einem vollständigen Austausch des Sorgeberechtigten kommt. Der bisher an der Sorge nicht beteiligte Vater übernimmt allein die Sorgeverantwortung; die bisher allein sorgeberechtigte Mutter scheidet vollständig aus der Sorgeverantwortung aus. Dies wird für das Kind regelmäßig mit größeren Veränderungen verbunden sein, als dies lediglich beim Ausscheiden eines von zwei bisher gemeinsam Sorgeberechtigten der Fall ist.

Anders als nach der bisher geltenden Regelung des § 1672 BGB soll künftig aber lediglich eine negative Kindeswohlprüfung stattfinden; es soll nicht mehr erforderlich sein, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater dem Kindeswohl dient. Dies entspricht dem neuen gesetzlichen Leitbild, wonach der nicht mit der Mutter verheiratete Vater dort, wo es dem Kindeswohl nicht widerspricht, an der elterlichen Sorge teilhaben soll.

Außerdem sieht der Entwurf nunmehr vor, dass der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge dem anderen Elternteil zuzustellen ist. Weiter wurde die Pflicht des Antragstellers zur Angabe des Geburtsorts des Kindes aufgenommen. Dies erleichtert der mitteilungspflichtigen Stelle die Ermittlung des Geburtsjugendamts. Schließlich soll im normalen, nicht vereinfachten Verfahren nunmehr grundsätzlich auf Einvernehmen hingewirkt werden.

Wohnvorteil

Wohnbedarf, Wohnvorteil, Immobilie, Haus

Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streit zwischen geschiedenen Ehegatten um nachehelichen Unterhalt. Die Richter machten deutlich, dass in diesem Fall Wohnbedarf und Wohnvorteil nicht übereinstimmen würden. Denn die Ehefrau bewohne das Einfamilienhaus nunmehr allein und wohne damit aufwendiger als zu Zeiten des ehelichen Zusammenlebens. Seinerzeit hätten die Parteien sich das Haus noch geteilt. Der Wohnbedarf der Frau werde aber bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt. Der volle Nutzungswert (und damit der Wohnvorteil) des Hausgrundstücks bemesse sich demgegenüber nach den (Netto-)Mieteinnahmen, welche die Ehefrau aus einer Vermietung der gesamten Immobilie erzielen könnte. Die Differenz zwischen Wohnbedarf und Wohnvorteil müsse bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Sie werde der Ehefrau quasi als „eigenes Einkommen“ zugerechnet. Ihr Unterhaltsanspruch vermindere sich so (BGH, XII ZR 178/09).

Rückständiger Unterhalt

Unetrhaltsrückstände, Jahresfrist, Unterhalt

Rückständige Unterhaltsforderungen müssen binnen Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls droht die Verwirkung. Der rückständige Unterhalt kann dann also nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden.

Hierauf wies das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) im Fall einer 23 Jahre alten (noch zur Schule gehenden) Tochter hin. Diese hatte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem bereits 2001 gegen ihren Vater ergangenen Unterhaltstitel erst acht Jahre später, nämlich Ende 2009 ergriffen. Aufgelaufen waren rückständige Unterhaltsforderungen für die Jahre 2000 bis 2008 in Gesamthöhe von rund 15.000 EUR. Der Vater hat sich gegen die späte Vollstreckung erfolgreich zur Wehr gesetzt.

Die Richter verwiesen darauf, dass die Ansprüche der Tochter verwirkt seien. Für Unterhaltsrückstände gelte nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fälligen Ansprüche. Sie unterlägen daher der Verwirkung, wenn sich ihre Geltendmachung unter Berücksichtigung von Zeit- und Umstandsmoment der (vorherigen) Nichtgeltendmachung als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei das Zeitmoment bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt. Anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Das Umstandsmoment frage danach, ob sich der Schuldner mit Rücksicht auf das Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet habe, dass das Recht auch künftig nicht mehr geltend gemacht werde. Von einem Unterhaltsgläubiger müsse eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruchs kümmere. Unterhalt solle nämlich der Befriedigung des aktuellen Lebensbedarfs dienen. Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener – also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender – Rückstände sei rechtsmissbräuchlich (OLG Thüringen, 2 UF 385/11).

Umgangsrecht

Rechte leiblicher Väter stärken

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters vorgelegt. Das neue Umgangsrecht soll die Rechte leiblicher Väter stärken. Erstmals erhält der biologische, leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind, auch wenn er bislang keine enge soziale Bindung aufgebaut hat.

Die Neuregelung soll biologischen Vätern künftig den Umgang mit ihren Kindern erleichtern. In bestimmten Fällen kann der biologische Vater Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes erlangen. Das neue Umgangsrecht klingt nüchtern, bedeutet aber eine wesentliche Verbesserung zugunsten des biologischen Vaters im Verhältnis zu seinem Kind, das in einer Ehe mit Mutter und rechtlichem Vater aufwächst.

Bislang steht dem biologischen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht nur zu, wenn ihn mit seinem Kind bereits eine enge persönliche Beziehung verbindet. In vielen Fällen ist das aber nicht so, etwa wenn das Kind mit den rechtlichen Eltern in einem engen sozialen Familienverbund lebt, die rechtlichen Eltern den Kontakt zum biologischen Vater nicht zulassen oder die Existenz des biologischen Vaters gar nicht bekannt ist. In diesen Fällen besteht für den leiblichen Vater bisher keine Möglichkeit, Umgang mit seinem Kind zu erlangen. Auch ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes räumt das Gesetz bisher den rechtlichen Eltern ein, nicht aber dem außenstehenden leiblichen Vater.

Für das Umgangsrecht des leiblichen Vaters soll es künftig nicht mehr darauf ankommen, dass bereits eine enge Beziehung zum Kind besteht. Entscheidend soll vielmehr sein, ob der leibliche Vater durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er tatsächlich Verantwortung für sein Kind übernehmen will und ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient.

Leibliche Väter erhalten künftig auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

Hintergrund:

Dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, steht nach der geltenden Regelung ein Umgangsrecht nur zu, wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. Konnte der leibliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so bleibt ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen keine Beziehung zum Kind aufgebaut wurde, also auch, wenn der Vater bereit war, für das Kind Verantwortung zu übernehmen, und ihm dies allein aufgrund der Weigerung der rechtlichen Eltern nicht möglich war. Zudem bleibt der Kontakt zum Kind ohne Rücksicht darauf verwehrt, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl des Kindes dient.

Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater hat darüber hinaus derzeit auch kein Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. Nach dem Gesetz kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Dieser Auskunftsanspruch steht jedoch nur den Eltern im rechtlichen Sinne zu, nicht aber dem nur leiblichen Vater.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zwei Entscheidungen beanstandet, dass dem biologischen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten wird. Die Rechtsposition der leiblichen nicht rechtlichen Väter soll daher gestärkt werden. Der Entwurf sieht zu diesem Zweck Folgendes vor:

  • Hat der leibliche Vater durch sein Verhalten gezeigt, dass er für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen will, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
  • Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
  • Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Anspruchsteller auch wirklich der biologische Vater ist. Die leibliche Vaterschaft des Antragstellers ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung zu klären. Um die Feststellung der biologischen Vaterschaft in streitigen Fällen zu ermöglichen, stellt der Gesetzentwurf eine verfahrensrechtliche Flankierung zur Verfügung. Danach müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. Das soll verhindern, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.

Der Referentenentwurf ist zwischenzeitlich an die Länder und Verbände zur Stellungnahme weitergeleitet worden.

Umgangsrecht mit Hund

Hund, Tiere, Umgangsrecht, Anspruch

Ein getrennt lebender Ehegatte hat keinen rechtlichen Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem während der Ehezeit angeschafften Hund, der bei dem anderen Ehegatten lebt.

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines getrennt lebenden Ehepaars. Der während der Ehezeit angeschaffte Hund verblieb nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen und begehrte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Ohne Erfolg! Nach Auffassung der Richter bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes. Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten könne die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden. Es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind könnten nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen gehe es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten (OLG Hamm, II-10 WF 240/10).

Verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Homo-Ehen

verfassungswidrig, gleichgeschlechtliche

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber die eingetragenen Lebenspartner den Ehegatten hinsichtlich sämtlicher für sie geltenden grunderwerbsteuerlichen Befreiungen gleichgestellt. Diese Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gilt jedoch nicht rückwirkend, sondern ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 13.12.2010 beschränkt. Für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.2001 gelten daher weiterhin die Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung von 1997 (GrEStG a.F.). Dieses sieht für eingetragene Lebenspartner – anders als für Ehegatten – keine Ausnahme von der Besteuerung des Grunderwerbs vor.

Nach der für das Ausgangsverfahren maßgebenden alten Regelung ist der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit. Von der Besteuerung ausgenommen ist auch der Grundstückserwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung durch den früheren Ehegatten des Veräußerers. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind eingetragene Lebenspartner und schlossen im Rahmen ihrer Trennung im Jahre 2009 eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Hierin übertrugen sie sich wechselseitig ihre Miteigentumsanteile an zwei jeweils zur Hälfte in ihrem Eigentum stehenden Immobilien zum Zwecke des jeweiligen Alleineigentums. Ihre gegen die jeweils festgesetzte Grunderwerbsteuer gerichteten Klagen führten zur Vorlage durch das Finanzgericht, das die entsprechende Vorschrift GrEStG a.F. wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz für verfassungswidrig hält.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat nun entschieden, dass § 3 Nr. 4 GrEStG a. F. sowie auch die übrigen Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG a. F. mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, soweit sie eingetragene Lebenspartner nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreien. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12.2012 eine Neuregelung für die Altfälle treffen, die die Gleichheitsverstöße bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 beseitigt.

Die Richter verwiesen darauf, dass sich die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Befreiung von der Grunderwerbsteuer – neben den spezifisch steuerrechtlichen Ausprägungen des Gleichheitssatzes – an strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen messen lassen müssten, weil die Differenzierung an die sexuelle Orientierung von Personen anknüpfe. Hinreichend gewichtige Unterschiede, welche die Schlechterstellung der Lebenspartner im Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung von 1997 rechtfertigen könnten, bestünden nicht. Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern lasse sich nicht unter familien- und erbrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigen. Eingetragene Lebenspartner seien Ehegatten familien- und erbrechtlich gleichgestellt. Die der Steuerbefreiung zugrunde liegende gesetzgeberische Vermutung, dass Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten wie bei den ebenfalls steuerbefreiten nahen Verwandten häufig zur Regelung familienrechtlicher Ansprüche der Ehegatten untereinander oder in Vorwegnahme eines Erbfalls erfolgen, gelte daher ebenso für eingetragene Lebenspartner. Des Weiteren begründe die eingetragene Lebenspartnerschaft ebenso wie die Ehe eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht. Daher sei die Ungleichbehandlung auch nicht mit einem aus besonderen rechtlichen Bindungen gespeisten Familienprinzip zu rechtfertigen. Schließlich könne die Schlechterstellung der Lebenspartner gegenüber den Ehegatten auch nicht mit der im Grundgesetz verankerten Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern, gerechtfertigt werden. Gehe die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertige die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (BVerfG, 1 BvL 16/11).

Unterhaltsrückstand

Verwirkung

Rückständige Unterhaltsforderungen unterliegen der Verwirkung. Sie müssen deshalb binnen Jahresfrist geltend gemacht werden. Anderenfalls droht die Verwirkung, d. h. der rückständige Unterhalt kann nicht mehr geltend gemacht (eingeklagt oder auch vollstreckt) werden.

Hierauf wies noch einmal das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hin. Die Richter mussten über die Beschwerde einer zwischenzeitlich 23 Jahre alten Tochter entscheiden. Diese hatte Ende 2009 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem bereits 2001 gegen ihren Vater ergangenen Unterhaltstitel ergriffen. Gegen die späte Vollstreckung rückständiger Unterhaltsforderungen für die Jahre 2000 bis 2008 in Gesamthöhe von rund 15.000 EUR hat sich der Vater erfolgreich zur Wehr gesetzt. Schon das Amtsgericht hatte die Zwangsvollstreckung auf seine Klage hin für unzulässig erklärt.

Die Richter am OLG bestätigten diese Entscheidung und wiesen den Antrag der Tochter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurück. Zur Begründung machten sie deutlich, dass Ansprüche auf rückständigen Unterhalt für die Zeit bis Mai 2008 wegen nicht zeitnaher Durchsetzung verwirkt seien. Für Unterhaltsrückstände gelte nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fälligen Ansprüche. Sie unterlägen daher der Verwirkung, wenn sich ihre Geltendmachung unter Berücksichtigung von Zeit- und Umstandsmoment der (vorherigen) Nichtgeltendmachung als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Das Zeitmoment sei bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt. Anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Das Umstandsmoment frage danach, ob sich der Schuldner mit Rücksicht auf das Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet habe, dass das Recht auch künftig nicht mehr geltend gemacht werde. Von einem Unterhaltsgläubiger müsse eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruchs kümmere. Unterhalt solle nämlich der Befriedigung des aktuellen Lebensbedarfs dienen. Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener – also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender – Rückstände sei rechtsmissbräuchlich. Daher seien hier die Unterhaltsansprüche der Tochter bis einschließlich Mai 2008 verwirkt. Denn sie habe erstmals im November 2009 Aktivitäten zur Zwangsvollstreckung aller rückständigen Unterhaltsforderungen veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt sei die jüngste Unterhaltsforderung (für Mai 2008) aber schon mehr als ein Jahr alt gewesen (OLG Thüringen, 2 UF 385/11).

Sorgerecht nicht verheirateter Partner

Gesetzesänderung

Aktuelle Gesetzgebung: Sorgerecht unverheirateter Eltern soll vereinfacht werden

Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich derzeit eine Änderung des Sorgerechts. Die Neuregelung ermöglicht das gemeinsame Sorgerecht für Unverheiratete, wenn nicht ausnahmsweise das Kindeswohl entgegensteht. Ziel ist es, ein einfaches und unbürokratisches Verfahren für unproblematische Fälle zu finden.

Nach altem Recht wurden unverheiratete Väter grundsätzlich nur an der Sorge beteiligt, wenn die Mutter einverstanden war. Das neue Recht soll nun die Möglichkeit schaffen, dass der Vater die Mitsorge auch erlangen kann, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Es führt auf einfachem Wege in einem beschleunigten Verfahren zur gemeinsamen Sorge.

Wenn die Mutter mit der gemeinsamen Sorge nicht einverstanden ist, soll der Vater künftig wählen können, ob er zunächst zum Jugendamt geht, um doch noch eine Einigung zu erreichen. Auch der Weg zum Familiengericht steht jederzeit offen, egal ob der Gang zum Jugendamt erfolglos bleibt oder von vornherein unsinnig erscheint. Vor dem Familiengericht ist künftig zusätzlich ein vereinfachtes Verfahren für alle unproblematischen Fälle möglich, wenn sich die Mutter entweder gar nicht äußert oder ihre Ablehnung auf Gründe stützt, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben. In dem vereinfachten Verfahren entscheiden die Richter schriftlich ohne persönliche Anhörung der Eltern.

Das normale Familiengerichtsverfahren soll künftig nur noch notwendig sein, wenn wirklich Kindeswohlfragen zu klären sind. Dann ist die gemeinsame Sorge nur dann zu versagen, wenn ihr das Kindeswohl entgegensteht. Die Neuregelung ist damit auch ein Signal an alle nicht miteinander verheirateten Eltern, verstärkt über die einvernehmliche gemeinsame Sorge nachzudenken.

 

Zum Hintergrund:

Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Die geplante Neuregelung soll die gemeinsame Sorge immer dann ermöglichen, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:

  • Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Möglichkeit, zunächst zum Jugendamt zu gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen.
  • Der Vater kann aber auch jederzeit das Familiengericht anrufen, entweder direkt oder wenn sich herausstellt, dass die Mutter sich beim Jugendamt nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt oder sich nicht äußert.
  • Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt.
  • Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und im schriftlichen Verfahren -ohne persönliche Anhörung der Eltern -, wenn die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, aber keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt, und wenn derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind. Diese Vorschrift trägt gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Fällen gar nicht um das Kindeswohl geht, wenn Mütter die gemeinsame Sorge ablehnen. So wünschen sich Mütter beispielsweise, bei Konflikten weiterhin allein entscheiden zu können, andere sind nicht ausreichend über die gemeinsame Sorge informiert oder wollen Bürokratie vermeiden.
  • Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

In den letzten Jahren haben sich die Formen des Zusammenlebens von Familien rasant geändert. Der Anteil der nicht ehelich geborenen Kinder hat sich von 15 Prozent im Jahr 1995 auf etwa 33 Prozent im Jahr 2010 mehr als verdoppelt. Die Zahlen zeigen, dass ein modernes Sorgerecht erforderlich ist, das die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt.

Das Bundeskabinett hat daher einen Gesetzesentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern beschlossen. Durch die geplante Neuregelung soll unverheirateten Vätern der Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder vereinfacht werden. Der Vater soll nunmehr die Mitsorge auch dann erlangen können, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Für ein Kind sind grundsätzlich beide Eltern wichtig. Ein Kind soll nach Möglichkeit in seinem persönlichen Leben beide Elternteile als gleichberechtigt erleben. Nach dem neuen Leitbild des Entwurfs sollen daher grundsätzlich beide Eltern die Sorge gemeinsam tragen, wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht.

Das neue Sorgerechtsverfahren soll schnell und unbürokratisch funktionieren. Es ist vorgesehen, dass der Vater mit einem Antrag beim Familiengericht die Mitsorge beantragen kann. Äußert sich die Mutter zu dem Antrag nicht oder trägt sie lediglich Gründe vor, die erkennbar nichts mit dem Kindeswohl zu tun haben, wird die Mitsorge in einem vereinfachten Verfahren rasch gewährt, wenn dem Gericht auch sonst keine der gemeinsamen Sorge entgegenstehenden Gründe bekannt sind. Unbeachtlich kann zum Beispiel der pauschale Einwand der Mutter sein, sie wolle allein entscheiden können, weil sie nur eine kurze Beziehung zum Kindsvater gehabt habe oder keinen Kontakt mehr mit ihm haben wolle.

Die gemeinsame Sorge ist nur dann zu versagen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht. Mit diesem Prüfungsmaßstab soll die Neuregelung der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung tragen. Sie appelliert auch an nicht miteinander verheiratete Eltern, die gemeinsame Verantwortungsübernahme im Interesse ihres Kindes möglichst im Wege der einvernehmlichen gemeinsamen Sorge zu ermöglichen.

 

Zum Hintergrund:

Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber „dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“

Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestuftes Verfahren:

  • Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Wahl: Er kann zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Der Gang zum Jugendamt ist aber nicht verpflichtend. Wenn der Vater diesen Weg nicht oder nicht mehr für Erfolg versprechend hält, kann er auch jederzeit das Familiengericht anrufen.
  • Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.
  • Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren, bei dem eine Anhörung des Jugendamts und eine persönliche Anhörung der Eltern entbehrlich sind, sofern die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, wobei die Gründe, die sie gegen die gemeinsame Sorge vorträgt, aber solche sind, die mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen. Derartige kindeswohlrelevante Gründe dürfen dem Gericht auch sonst nicht bekannt sein. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes wirklich erforderlich ist. Der Entwurf trägt damit gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Sorgerechtsstreitigkeiten weniger um das Kindeswohl geht. Es kann nämlich auch eine nachgeholte Beziehungsauseinandersetzung Quelle für den Rechtsstreit sein.
  • Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
  • Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Gegenüber dem Referentenentwurf haben sich noch gewisse Änderungen ergeben. Die Änderungen betreffen zum einen den einvernehmlichen Wechsel der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater. Der Regierungsentwurf entscheidet sich nunmehr dafür, die gegenwärtige rechtliche Regelung beizubehalten, wonach bei Einvernehmen der Eltern über den Wechsel der Alleinsorge eine gerichtliche Kontrolle des Kindeswohls zu erfolgen hat. An der insoweit anderslautenden Fassung des Referentenentwurfs wurde nicht festgehalten. Das Bedürfnis für eine gerichtliche Kontrolle ergibt sich aus dem Umstand, dass es zu einem vollständigen Austausch des Sorgeberechtigten kommt. Der bisher an der Sorge nicht beteiligte Vater übernimmt allein die Sorgeverantwortung; die bisher allein sorgeberechtigte Mutter scheidet vollständig aus der Sorgeverantwortung aus. Dies wird für das Kind regelmäßig mit größeren Veränderungen verbunden sein, als dies lediglich beim Ausscheiden eines von zwei bisher gemeinsam Sorgeberechtigten der Fall ist.

Anders als nach der bisher geltenden Regelung des § 1672 BGB soll künftig aber lediglich eine negative Kindeswohlprüfung stattfinden; es soll nicht mehr erforderlich sein, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater dem Kindeswohl dient. Dies entspricht dem neuen gesetzlichen Leitbild, wonach der nicht mit der Mutter verheiratete Vater dort, wo es dem Kindeswohl nicht widerspricht, an der elterlichen Sorge teilhaben soll.

Außerdem sieht der Entwurf nunmehr vor, dass der Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge dem anderen Elternteil zuzustellen ist. Weiter wurde die Pflicht des Antragstellers zur Angabe des Geburtsorts des Kindes aufgenommen. Dies erleichtert der mitteilungspflichtigen Stelle die Ermittlung des Geburtsjugendamts. Schließlich soll im normalen, nicht vereinfachten Verfahren nunmehr grundsätzlich auf Einvernehmen hingewirkt werden.

Kindesunterhalt

Wer seinen minderjährigen Kindern Unterhalt schuldet und über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer verfügt, muss sich bei der Berechnung seiner Unterhaltsschuld das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen. Das gilt auch, wenn er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines geschiedenen Ehepaars entschieden, das über die Unterhaltspflicht des Vaters für den 14-jährigen Sohn und die 13-jährige Tochter stritten. Beide Kinder leben bei der Mutter. Der Vater arbeitete zeitweise als Lkw-Fahrer, bis zur Trennung der Eltern im Oktober 2010 selbstständig, danach als Angestellter in der Firma seines Bruders in Münster. Ende 2011 wanderte er nach Südamerika aus. Seitdem verweigert er die Zahlung von Mindestunterhalt für die beiden Kinder unter Hinweis auf ein geringes tatsächlich erzieltes Einkommen.

Die Richter verpflichteten den Vater, beiden Kindern ab März 2011 anteiligen Mindestunterhalt von jeweils über 100 EUR monatlich zu zahlen. Nach der Trennung habe der Vater die Obliegenheit gehabt, eine den Mindestunterhalt seiner Kinder sichernde Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach der Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit im November 2010 sei ihm die Zeit bis einschließlich Februar 2011 für eine berufliche Neuorientierung zuzubilligen. Insoweit komme es auf seinen tatsächlichen Verdienst an. Für den Zeitraum ab März 2011 müsse er sich das fiktive Einkommen eines Berufskraftfahrers zurechnen lassen. Den Nachweis, dass er diese Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht habe ausführen können, habe der Vater nicht geführt. Ebenso habe er nicht dargetan, dass er sich hinreichend um eine besser dotierte Arbeitsstelle bemüht habe. Er habe zwar keine abgeschlossene Berufsausbildung, verfüge aber über eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer. Daher müsse er sich das durchschnittliche Einkommen dieser Berufsgruppe zurechnen lassen. Das gelte auch für die Zeit seines Auslandsaufenthalts. Dessen Notwendigkeit habe der Vater nicht dargetan. Daher sei ihm unterhaltsrechtlich nicht gestattet, sich dort mit einem deutlich niedrigeren Gehalt abzufinden (OLG Hamm, II-2 UF 53/12).

Volljährigenunterhalt

Der Vater einer heute 25-Jährigen schuldet seiner Tochter Unterhalt für ein aufgenommenes Journalistikstudium, auch wenn sie zuvor ein anderes Studium abgebrochen hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Vaters entschieden, der sich 2005 in einem Vergleich gegenüber seiner 1988 geborenen Tochter verpflichtet hatte, Kindesunterhalt zu zahlen. Die Tochter lebte nach der Trennung der Eltern bei der Mutter. Ihr Studium für Tourismus und Freizeitmanagement in den Niederlanden brach sie Anfang 2010 ab. In der Folgezeit absolvierte sie mehrere Praktika und einen längeren Aufenthalt in Australien, um ihre Sprachkenntnisse zu verbessern. Im Oktober 2011 nahm sie das Studium der Journalistik auf. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Vater auf den Wegfall seiner Unterhaltspflicht ab März 2010 berufen. Er hat u. a. gemeint, seine Tochter sei nicht bedürftig, verletze ihre Obliegenheiten und habe einen Unterhaltsanspruch zudem verwirkt.

Die Richter entschieden, dass die Tochter Anspruch auf angemessenen Unterhalt für den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten für eine angemessene Berufsausbildung habe. Sie habe auch nicht gegen die sie treffende Ausbildungsobliegenheit verstoßen. Sie befinde sich noch in der Erstausbildung, die der Vater entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen anteilig zu zahlen habe. Ein Kind, das nach seinem Schulabschluss zunächst keine Ausbildung beginne, habe zwar mangels Bedürftigkeit zunächst keinen Unterhaltsanspruch. Es sei darauf zu verweisen, seinen Bedarf durch eigene (ungelernte) Arbeit oder aus eigenem Vermögen zu decken. Dadurch verliere es aber nicht den Anspruch auf Unterhalt für eine später begonnene angemessene Ausbildung. So könne auch ein 24-jähriges Kind noch eine Ausbildung oder ein Studium beginnen. Von einem jungen Menschen könne nicht von Beginn an eine zielgerichtete, richtige Entscheidung in der Berufswahl erwartet werden. Ihm sei eine Orientierungsphase zur Berufswahl zuzubilligen, deren Dauer sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen richte. Hiernach sei es im vorliegenden Fall noch hinzunehmen, dass die Tochter ihr Studium in den Niederlanden bis zum Beginn des vierten Semesters abgebrochen habe (OLG Hamm, 7 UF 166/12).

 

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