Berufsbetreuer muss innerhalb von 15 Monaten abrechnen
Der Berufsbetreuer muss seinen Vergütungsanspruch in einer Kindschaftssache innerhalb von 15 Monaten abrechnen.
Insofern ist der Berufsbetreuer mit anderen gerichtlich zu bestellenden Personen wie Vormund, Betreuer, Verfahrenspfleger in Unterbringungs- und Betreuungssachen sowie Umgangspfleger gleichgestellt.
Die anzusetzenden Fallpauschalen für den berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand sollten diesem eine verfassungsrechtlich gebotene auskömmliche Vergütung gewähren und den bei der aufwandsbezogenen Vergütung bestehenden hohen Abrechnungs- und Kontrollaufwand minimieren.
Die anzusetzenden Fallpauschalen für den berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistand sollten diesem eine verfassungsrechtlich gebotene auskömmliche Vergütung gewähren und den bei der aufwandsbezogenen Vergütung bestehenden hohen Abrechnungs- und Kontrollaufwand minimieren.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZB 464 15 vom 05.10.2016
Normen: FamFG §§ 158 Abs. 7, 168 Abs. 1, 277 Abs. 1; BGB § 1835 Abs. 1 Satz 3