Volljährigenunterhalt
Inhaltsverzeichnis
Rechtsgrundlage
Barunterhalt, Naturalunterhalt, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB
Die Rechtsgrundlagen für den Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes sind im Wesentlichen mit denen minderjähriger Kinder gleich. Es wird jedoch nicht mehr nach Barunterhalt und Naturalunterhalt entschieden, da § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nur auf minderjährige Kinder Anwendung findet. Dies bedeutet, dass also beide Elternteile im Verhältnis ihrer Einkommen zum Barunterhalt verpflichtet sind.
Selbstbehalt
volljähriges Kind, privilegiertes Kind, gesteigerte Erwerbsobliegenheit, allgemeine Schulausbildung, 21 Jahre, im Haushalt
Da gegenüber volljährigen Kindern in der Regel nicht mehr eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht (§ 1603 Abs. 2 Satz 1BGB), kann sich der Unterhaltsverpflichtete auf den sogenannten großen Selbstbehalt oder angemessenen Eigenbedarf berufen. Wichtig zu wissen ist, dass wenn ein volljähriges Kind noch keine 21 Jahre alt ist, die allgemeine Schulausbildung absolviert und sich noch im Haushalt eines Elternteils befindet, dieses Kind als sogenanntes privilegiertes Kind gilt und damit einem minderjährigen Kind gleichgestellt wird. Die Gleichstellung gilt aber nur insoweit wie es um die gesteigerte Erwerbsobliegenheit der Eltern geht. Sie können sich damit nur auf den kleinen Selbstbehalt berufen.
Rangfolge
minderjährige Kinder, Unterhaltsanspruch, volljähriges Kind, nicht eheliche Beziehungen
Im Gegensatz zu Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder, gehen Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder den Ansprüchen minderjähriger Kinder, jedem Ehegatten (geschieden oder nicht) und jedem nicht ehelichen Elternteil gemäß § 1609 Nummer 4BGB im Range nach.
Unterhaltshöhe
Düsseldorfer Tabelle, Altersstufe, volljähriges Kind, Bedarf
Die Unterhaltshöhe kann auch der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden, es ist die dritte Altersstufe zu wählen. Lebt das Kind in keinem Haushalt mehr, so wird im Regelfall ein anderer Bedarf zugebilligt, der bestimmt wird.
Lebensumstände
Ausbildung, Schulzeit, Alter, Unterhaltshöhe
Bei der Bemessung des Unterhaltes können Alter, Schuljahr, die voraussichtliche Beendigung der Schulzeit und eine beabsichtigte weitere Ausbildung entscheidungserheblich sein.
erhöhter Bedarf
Krankheiten, Behinderungen, Internat
Auch Krankheiten, Behinderungen, Kosten durch Internatsbesuche und Hilfen über längere Zeit bestimmen den Bedarf und sind zu berücksichtigen.
Pflegeversicherung
volljährigen Unterhalt, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Bedarf, Düsseldorfer Tabelle
Auch bei Volljährigenunterhalt gilt, dass die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung in den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind, solche Kosten sind zusätzlich geschuldet.
Einkommen des Kindes
BAföG, Arbeitseinkommen, Studium, Ferienjob, Notgroschen
Wenn die Eltern über geringes Einkommen verfügen und BAföG Leistungen gewährt werden, so sind diese in voller Höhe zu berücksichtigen und auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Dies ist selbst dann so, wenn die Leistungen als Darlehen gewährt werden. Das eigene Arbeitseinkommen des Kindes spielt in der Regel für die Höhe des Unterhaltes keine Rolle, da es unzumutbar ist für das Kind neben dem Studium arbeiten zu gehen. Wenn das Kind also verhältnismäßig geringe Einnahmen aus Ferienjobs erzielt, so sind diese nicht zu berücksichtigen.
Wenn das Kind Vermögen hat, ist es bis auf einen „Notgroschen“ zu verbrauchen. Erst wenn dieser verbraucht ist, kann Unterhalt verlangt werden.
Kindergeld
Haushalt, Elternteil, Trennung
Bei Trennung der Eltern eines volljährigen Kindes ist der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, berechtigt, das Kindergeld zu beziehen. Sollte das volljährige Kind bereits einen eigenen Haushalt haben, so erhält derjenige das Kindergeld, der den höchsten Unterhalt zahlt.